Klagewelle statt Abmahnwelle? Der Gebührendeckel für urheberrechtliche Abmahnungen

Folgenden Beitrag habe ich im November 2006 im Rahmen einer Veranstaltung bei Prof. Forgó geschrieben und im Dezember 2006 präsentiert.

Es geht um die Einführung eines § 97a UrhG im Rahmen der Umsetzung der EG-Durchsetzungsrichtlinie. M.E. wird die Einführung der Vorschrift dazu führen, dass tendenziell eine Klage ohne vorherige Abmahnung in vielen Fällen für die Rechteinhaber attraktiver wird als eine Abmahnung, wodurch die “Abmahnwelle” durch eine “Klagewelle” ersetzt würde.


Dennis Jlussi
Klagewelle statt Abmahnwelle? Der Gebührendeckel für urheberrechtliche AbmahnungenIm Mai 2006 kündigte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries an, bei „unerheblichen Urheberrechtsverletzungen“ die Rechtsanwaltsgebühren für Abmahnungen auf „50 bis 100 Euro“ zu begrenzen.[1] Im November 2006 ist das Vorhaben konkretisiert worden: Es soll nunmehr nicht der Gegenstandswert beschränkt werden, sondern die vom Abgemahnten zu erstattenden Gebühren auf 50 Euro.[2] Dies soll im Rahmen der Umsetzung der EG-Durchsetzungsrichtline[3] geschehen.

Zu diesem Zweck soll im Urheberrechtsgesetz ein § 97a eingefügt werden; der Wortlaut liegt noch nicht vor, aber die Vorschrift soll Anwendung finden nur gegenüber Privatanwendern, nur bei einfach gelagerten Fällen und nur bei „weniger erheblichen“ Rechtsverstößen.[4]

Demjenigen, dessen Urheberrechte verletzt sind, stehen aus §§ 97ff. UrhG mehrere Ansprüche zu, nämlich insbesondere der Beseitigungsanspruch, der auf zukünftige Beeinträchtigungen gerichtete Unterlassungsanspruch und der Schadensersatzanspruch, der regelmäßig aus einer Lizenzzahlung und der Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung besteht.[5]

Diese Rechte werden häufig auch gegenüber privaten Websitebetreibern geltend gemacht und durchgesetzt. So hat – exemplarisch – das Amtsgericht Hamburg einen 16jährigen Schüler kostenpflichtig verurteilt, für 11 Grafiken auf seiner privaten Homepage jeweils 200 Euro Lizenzkosten zu zahlen zuzüglich eines 50%igen Verletzerzuschlags, weil er den Namen des Urhebers nicht angegeben hatte.[6] In einem anderen Fall, der die Reichweite der Problematik auch hinsichtlich vermeintlich „eigener“ Bilder zeigt, hat das OLG Köln die Veröffentlichung eines Passbildes durch den Besteller auf dessen Homepage für urheberrechtswidrig befunden.[7]

Die dahingehende Rechtspraxis findet insbesondere in der „Internet-Community“ in Bezug auf Abmahnungen gegen private oder kleinstgewerbliche Internetseitenbetreiber wenig Anklang und ist dem Vorwurf ausgesetzt, es werde bisweilen geradezu rechtsmissbräuchlich mit Kanonen auf Spatzen geschossen.[8]

Dieser im Kern wohl berechtigten Kritik begegnet das Gesetzgebungsvorhaben. Allerdings ist in mehrerlei Hinsicht fraglich, ob das gewählte Mittel den verfolgten Zweck sinnvoll erreichen kann.

Erstens zeigt schon der exemplarisch genannte Fall am AG Hamburg, dass die Rechtsanwaltskosten gegenüber anderen Ansprüchen bisweilen nur einen Bruchteil der Gesamtkosten einnehmen. Bei allein 3.300 Euro Lizenzkosten bringt die Begrenzung der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren offensichtlich nur wenig Linderung für den Abgemahnten.

Zweitens fällt auf, dass sich die Deckelung nur auf das Urheberrecht beschränken soll. Entsprechend gelagerte Fälle treten aber gerade auch bei Verletzung von Marken- oder Namensrechten auf und werden von der Deckelung nicht erfasst.

Drittens ist fraglich, ob durch die Reform nicht ein erheblicher Anreiz für den Urheberrechtsinhaber geschaffen wird, ohne vorherige Abmahnung ein gerichtliches Verfahren anzustrengen. Der Kostendeckel soll nämlich nur für die außergerichtliche Abmahnung gelten und nicht auch für das gerichtliche Verfahren. Die bisher für den Abmahnenden – Solvenz des Abgemahnten vorausgesetzt – im Ergebnis kostenfreie berechtigte Abmahnung kann nach Einführung der Deckelung leicht rund 1.000 Euro kosten.[9] Zwar bleibt das Kostenrisiko bei Anwendung des § 93 ZPO deutlich darüber, doch wird durch die Deckelung zumindest die Differenz der Kostenrisiken signifikant verringert und dadurch die gerichtliche Klage attraktiver gemacht. Daneben ist zu berücksichtigen, dass private Urheberrechtsverletzer im „weniger erheblichen“ Bereich, also etwa jugendliche Betreiber privater Websites, tendenziell eher dazu neigen, auf die Klage entweder gar nicht oder trotz regelmäßig mangelnder Postulationsfähigkeit (§ 78 I ZPO) selbst oder durch einen im Urheberrecht wenig erfahrenen Rechtsanwalt zu reagieren.

Es ist nach Vorstehendem nur schwer nachvollziehbar, warum die Bundesjustizministerin von dem ursprünglichen Gedanken, den Gegenstandswert zu begrenzen, abgerückt ist. Die beabsichtigte Regelung wirkt letztlich auch schon deshalb wie ein Fremdkörper im Recht, weil sie mit allgemeinen Schadensersatzgrundsätzen nicht zu vereinen ist, denn der Verletzte bleibt auf einem Großteil des ihm tatsächlich in Form der Rechtsanwaltsgebühren entstandenen Schadens sitzen; dem entgegen ließe sich die Festlegung eines normativen Streitwerts oder die Begrenzung des wirtschaftlichen Interesses des Verletzten an der Beseitigung einer geringfügigen Verletzung mit den bestehenden Grundsätzen der Wertermittlung[10] unproblematisch in Einklang bringen.

(November 2006)


[1] Zypries, Grußwort anlässlich der Zentralveranstaltung des 57. Deutschen Anwaltstages in Köln, http://www.bmj.bund.de/enid/Mai/26__5_2__6_-_57__Deutscher_Anwaltstag_xw.html[2] Pressemitteilung der Bundesregierung vom 17.11.2006, http://www.bundesregierung.de/nn_1264/Content/DE/Artikel/2006/11/2006-11-17-geistiges-eigentum-wird-gestaerkt.html

[3] Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl. L 195/16

[4] MIR Medien Internet und Recht, Dok. 165-2006, Rn 3ff., http://www.medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=383

[5] Möhring/Nicolini – Ahlberg, UrhG, 2. Auflage, München 2000, Einführung Rn 71 f.

[6] AG Hamburg, Urteil vom 28.03.2006, 36A C 181/05 (http://www.mein-parteibuch.com/wiki/images/5/5f/Urteil_06.03.28_anonym.png) sowie Urteil vom 27.06.2006, 36A C 339/05 (http://www.mein-parteibuch.com/wiki/images/f/f0/Urteil_27.06.06_anonym.pdf), jeweils nicht rechtskräftig

[7] OLG Köln, GRUR 2004, 499 = NJW-RR 2004, 629

[8] vgl. etwa http://www.abmahnung-internet.de , http://www.abmahnwelle.de , http://www.rettet-das-internet.de , http://www.mein-parteibuch.com/kapitel/abmahnung und http://www.forenabmahnungen.de

[9] 1,3 Mittelgebühr VV-RVG Nr. 2300 plus Auslagenpauschale VV-RVG Nr. 7002 minus 50 Euro bei 25.000 Euro Gegenstandswert à 961,80 Euro; bei nicht vorsteuerabzugsberechtigen Urheberrechtsinhabern zzgl. USt.

[10] dazu Musielak-Heinrich, ZPO, 4. Auflage, München 2005, § 3 Rn 6


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1 Response to “Klagewelle statt Abmahnwelle? Der Gebührendeckel für urheberrechtliche Abmahnungen”


  1. 1Dennis

    Nachdem der Gesetzentwurf nun da ist (BT-Drs. 16/5048), ist von der Kritik nichts zurückzunehmen. An dem Entwurf ist noch so einiges anderes faul, doch dazu vielleicht ein anderes Mal ;)

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