Wer haftet für wen oder was?

Die Diskussion ist wieder voll im Gange: Haften Internetseiten-Betreiber von Foren und ähnlichen interaktiven Websites für die Inhalte, die ihre Benutzer einstellen? Das (wegen der Heise-Entscheidung insoweit schon “berüchtigte”) LG Hamburg hat im Supernature-Urteil die Haftung des Forenbetreibers für Userbeiträge jüngst noch einmal bejaht; das LG Berlin geht in seiner MeinProf-Entscheidung (die allerdings noch nicht im Wortlaut vorliegt) hingegen davon aus, dass der Anbieter nicht für die Beiträge seiner User haftet. Im Raum schwirren auch noch Entscheidungen des BGH, nämlich das Rolex-Urteil aus 2004 und die jüngste Entscheidung über eine Beleidigung in einem Anti-Pädophilen-Forum; der BGH nimmt den Betreiber nicht nur hinsichtlich der Beseitigung rechtswidriger Inhalte in die Pflicht, sondern will ihm im Rahmen des Zumutbaren auch Unterlassung im Wege einer Inhaltskontrolle für fremde Inhalte auferlegen.

In der Diskussion über die Entscheidungen werden – leider auch von Teilen der Rechtswissenschaft – zwei Aspekte durcheinandergeworfen: Die BGH-Entscheidungen, auf die auch das LG Berlin Bezug nimmt, beschäftigen sich mit der Frage, wie weit die Haftung des Anbieters reicht, wenn es sich um gem. § 10 TMG (früher § 9 MDStV bzw. § 11 TDG) privilegierte fremde Inhalte handelt. Das LG Hamburg hingegen beschäftigt sich – fast allein auf weiter Flur – mit der Frage, was überhaupt fremde Inhalte im Sinne des § 10 TMG sind und was nicht. Darum – und um nichts anderes – soll es in diesem Beitrag gehen.

Das LG Hamburg vertritt nämlich die Ansicht, dass es sich bei Benutzerbeiträgen nicht unbedingt um fremde Inhalte handeln muss, sondern sich auch um nicht von § 10 TMG erfasste eigene Inhalte des Betreibers handeln kann. Ich halte den Gedankenansatz für völlig richtig – allerdings vom LG Hamburg für falsch angewendet; ebenso halte ich die Entscheidung des LG Berlin für falsch, denn dort liegen m. E. eigene Inhalte vor.

Zunächst ein Blick ins Gesetz, § 10 TMG:

“Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich [...]“

Es wird dabei oft übersehen, dass diese Haftungsprivilegierung zwei Tatbestandsmerkmale hat, nämlich erstens die fremde Information und zweitens die Speicherung für den Nutzer – und der Knackpunkt ist das zweite Tatbestandsmerkmal. Speichert ein Diensteanbieter die fremde Information nicht für einen Nutzer, sondern für sich selbst, dann haftet er voll für den Inhalt der fremden Information.

Geschaffen wurde diese Vorschrift, die ihren Ursprung in der E-Commerce-Richtlinie der EG hat, für Hosting-Provider, also für Diensteanbieter, die Plattenplatz mit Internet-Anbindung “vermieten” und mit der Gestaltung und den Inhalten, die dort abgelegt werden, nichts zu tun haben. Allerdings spricht weder von der Sache noch vom Wortlaut her etwas dafür, die Anwendung der Vorschrift unbedingt auf Hoster zu beschränken.

Voraussetzung ist aber eben, dass der Anbieter für einen Nutzer Informationen speichert. Das bedeutet, dass die Informationen, die gespeichert werden, sozusagen weiterhin dem Nutzer “gehören” und dieser sie nur beim Anbieter “hinterlegt” – quasi eine informationelle Verwahrung (§§ 688ff. BGB, natürlich nur bildlich), wenn man so will. M. E. handelt es sich daher nur dann um gem. § 10 TMG haftungsprivilegierte fremde Inhalte, wenn der Anbieter lediglich einen technischen Rahmen dafür schafft, dass der Nutzer seine Information hinterlegen kann und der Nutzer selbst die Herrschaft über die hinterlegten Informationen hat (quasi mindestens mittelbarer Besitzer bleibt, auch das natürlich nur bildlich).

Für die Beantwortung der Frage, ob es sich im jeweiligen konkreten Fall um fremde Informationen handelt, über die der Nutzer Herrschaft hat, gibt es mehrere denkbare Indizien:

Erstens kann man darauf abstellen, ob der Nutzer die Informationen selbst einstellen, bearbeiten und löschen kann. Wenn der Nutzer die von ihm eingegebenen Informationen nicht mehr verändern oder löschen kann, dann hat er keine Herrschaft über seine Informationen, sondern der Betreiber will die vom Nutzer hinterlegten Informationen offensichtlich aus eigenem Interesse behalten – warum sonst sollte er die Änderung oder Löschung unterbinden?

Zweitens kann man darauf abstellen, in welchem Verhältnis die eigene Inhaltsdarbietung des Anbieters zu den Benutzerbeiträgen steht: Nur wenn die fremden Beiträge für sich allein genommen Sinn machen und ohne festen inhaltlichen Bezug zu eigenen Inhalten des Anbieters sind, sollten sie auch privilegiert sein; es macht m. E. keinen Sinn, Betreiber zu privilegieren, die fremde Beiträge nur deswegen zulassen, um ihre eigenen Inhalte besser an den Mann bringen zu können.

Konkret für die Forenhaftung bedeutet dies: In Online-Foren ist es meistens so, dass die Benutzerbeiträge für sich (nicht unbedingt jeder für sich, aber miteinander) Sinn machen und nicht von ureigenen Inhalten des Anbieters abhängen; der Betreiber schafft lediglich einen technischen Rahmen für eine öffentliche Kommunikation zwischen den Benutzern. Auch ist es in den meisten Foren möglich, eigene Beiträge noch zu bearbeiten – wo dies allerdings nicht der Fall ist und Änderungen nicht oder nur ein paar Minuten lang möglich sind, ist anzunehmen, dass der Betreiber die Beiträge aus eigenem Interesse unverändert behalten will – und muss dann auch keine Privilegierung mehr genießen.

Vielfach wird gesagt, ein nicht vollständiger Haftungsausschluss für alle fremden Inhalte wäre das Ende des Internet, jedenfalls ein Hemmnis für die Entwicklung des interaktiven “Web 2.0″. Dem ist zu entgegnen, dass diese Argumentation überhaupt nur rechtspolitisch trägt und – wie soeben aufgezeigt – m. E. durch das geltende Recht nicht gedeckt ist. Aber ich halte sie auch in der Sache für nicht zutreffend: Die Anbieter, die Benutzereinträge zur Steigerung der Attraktivität ihrer eigenen Internet-Dienste gebrauchen, ohne dem Nutzer die Herrschaft über seine Beiträge zu lassen, müssen nicht privilegiert werden. Das gilt auch für Kommentare im Blogs (wie in diesem hier z. B.): Niemand würde auf die Idee kommen, einen Zeitungsverleger nicht dafür voll haftbar zu machen, was in seiner Zeitung steht, und zwar sowohl hinsichtlich der Artikel als auch hinsichtlich der Leserbriefe. Letztlich dürfen anonyme interaktive Internet-Anwendungen auch nicht dazu führen, dass Opfer von Beleidigungen und anderen Persönlichkeitsrechtsverletzungen praktisch (abseits des reinen Beseitigungsanspruchs, der auch für fremde Informationen immer besteht) schutzlos sind.

Die Korrektur zugunsten der Internet-Community muss über eine angemessenere Beurteilung führen, was eigentlich rechtswidrige Inhalte sind und was nicht, und eben nicht darüber, dass “niemand” mehr dafür haftet. Denn wo es keine rechtswidrigen Inhalte gibt, muss auch niemand haften – und wo Inhalte wirklich Rechte verletzen, hat der Betroffene jeden Grund, sich auch über die reine Beseitigung dagegen zu wehren. Das vielgescholtene LG Hamburg hat auch insoweit einen m. E. richtigen Weg eingeschlagen, indem es “Betrügerfirma”, “Penner”, “Hubschrauber-Mafia” und “Flug-Mafia-Albtraum” noch als zulässige und von der Meinungsfreiheit gedeckte Aussagen über ein Unternehmen angesehen hat.

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3 Responses to “Wer haftet für wen oder was?”


  1. 1Christian Hawellek

    Eine durchaus für subtile Differenzierungen offene, meines Erachtens höchst zutreffende Analyse der in der Tat eher stiefmütterliche behandelten Abgrenzung der eigenen von den fremden Inhalte, die nach meiner Auffassung auch wesentlich sachgerechtere Abgrenzungen und v.a. Risikoverteilungen ermöglicht, als andere Ansätze diesbezüglich. Dazu einige Anmerkungen, zunächst eine kleine Kritik zu den beiden folgenden Zitaten.

    “Wenn der Nutzer die von ihm eingegebenen Informationen nicht mehr verändern oder löschen kann, dann hat er keine Herrschaft über seine Informationen, sondern der Betreiber will die vom Nutzer hinterlegten Informationen offensichtlich aus eigenem Interesse behalten – warum sonst sollte er die Änderung oder Löschung unterbinden?

    “Auch ist es in den meisten Foren möglich, eigene Beiträge noch zu bearbeiten – wo dies allerdings nicht der Fall ist und Änderungen nicht oder nur ein paar Minuten lang möglich sind, ist anzunehmen, dass der Betreiber die Beiträge aus eigenem Interesse unverändert behalten will – und muss dann auch keine Privilegierung mehr genießen.”

    Ich persönlich halte dieses – anders als das zweite vorgeschlagene Abgrenzungskriterium – Mermal zur Unterscheidung zwischen eigenen und fremden Inhalten für ungeeignet. Zum einen dürfte in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle die Nicht-Editierbarkeit von Inhalten der Nutzer eher praktische Gründe haben. Außerhalb von Foren, welche ja über LogIns authentifizieren, mögen dies bereits solche technischer Natur sein – wer ist berechtigt zu editieren? -, innerhalb solcher widerum steht in meinen Augen die “Diskussionsfestigkeit” – also eine Art Vertrauensschutz hinsichtlich des Bestandes der vorangegangen Beiträge auf die sodann Bezug genommen werden soll – im Vordergrund. Zum anderen sind umgekehrt auch Fallkonstellationen denkbar, in denen sich ein Betreiber editierbare Beiträge zu eigen macht, nämlich dann, wenn es ihm auf deren genauen Inahlt nicht ankommt, sondern lediglich auf ihre Existenz, diese aber wiederum wesentlicher Bestandteil des Onlineangebotes des Betreibers ist. So könnte meines Erachtens die Editierbarkeit der Kommentare auf MeinProf.de ihrer Rechtsnatur als – zumindest auch – eigene Inhalte nicht entgegenstehen. Folglich sollte meines Erachtens nicht auf die Editierbarkeit hinsichtlich der Abgrenzung abgestellt werden. Vielmehr pflichte ich dahingehend bei, dass die Position und Bedeutung im Rahmen des Onlineangebotes des Betreibers ausschlaggebend sein muss, für die Frage, wann Inhalte des Onlineangebotes “fremd” oder “eigen” sind.

    Zu Abschluss sei angemerkt, dass ich persönlich denke, dass das Spannungsverhältnis zwischen Haftungverlagerung auf den Betreiber und Rechtschutzinteresse des Verletzten möglicherweise überdacht werden sollte. Letztlich ist es doch so, dass man eine Haftung des Betreibers in gewissem Rahmen dann als wünschenswert erachtet, wenn anders der Rechtsschutz des Betroffenen gar nicht gewährleistet werden könnte, und der Betreiber die Pflicht und Möglichkeit hat, rechtlich missbilligtes Verhalten zu unterbinden und dieses unterlässt. Nichtsdestotrotz sollte nicht vergessen werden, dass Störer letztlich der Verfasser des Beitrages ist und der Betreiber die Störung nur mittelbar ermöglicht. Wird dennoch oftmals versucht, die Betreiberhaftung eher weit zu fassen, so liegt das an dem tatsächlichen Umstand, dass der unmittelbarer Störer nur schwer erfassbar ist. Meines Erachtens macht es Sinn, auf dieser Ebene über neue Ansätze nachzudenken. Beispielsweise halte ich eine Anmeldung in Foren mit Klarnamen und Adresse – wie auf jeder Onlineplattform selbstverständlich ist – für eine durchaus sinnvolle Möglichkeit. Auf den ersten Blick mag man meinen, dies halte potentielle User von der Nutzung ab. Letztlich ist die aber nur eine Frage der Üblichkeit und damit der Akzeptanz. Gäbe es beispielsweise Haftungspriveligierungen für Betreiber, die im Falle des Rechtsbruches den Durchgriff auf den unmittelbarer Störer sicherstellen können, so würde eine Anmeldung mit Klarnamen und Anschrift in kürzester Zeit weite Verbreitung und damit Akzeptanz finden. So werden eBay oder Amazon sicher nicht weniger genutzt dadurch, dass man dort seine Anschrift preisgeben muss. Bei genauer Betrachtung hat der Nutzer dadurch ja auch keinen schützenswerten Vorteil verloren. Derartige Daten sind selbstverstnänlich entsprechend der datenschutzrechtlichen Vorschriften vom Betreiber vertraulich zu behandeln und gefährden den Nutzer damit nicht. Ein über den Datenschutz hinaus gehendes Anonymitätsinteresse kann der Nutzer aber nur dann haben, wenn er rechtlich missbilligte Inhalte publizieren will – vor Nachteilen aufgrund der Äußerung unpopulärer, seinen Arbeitsplatz gefährdender oder sonst nachteilhafter Meinungen schützt ihn bereits der Datenschutz. Die Publikation rechtlich missbilligter Inhalte wiederum ist aber sicher kein schützenwertes Interesse. Insofern ergibt aus meiner Sicht kein Grund, die Anonymität im Internet jenseits der Datenschutz in irgedeinerweise rechtlich zu födern oder gar zu fordern. Ist wiederum der Datenschutz gewahrt ist es nur recht und billig, wenn sich Nutzer auch bereit erklären, ihne Anschrift dem Betreiber preiszugeben, um so die Durchsetzung rechtlicher Interessen zu ermöglichen. Niemand würde wohl bei eBay in Frage stellen, dass die Hinterlegung der Adressdaten der Nutzer für die Durchsetzung der rechtlichen Interesse anderer Nutzer essentiell ist – warum sollte es also bei Foren anders sein?

    C. M. Hawellek

  2. 2Dennis

    “Außerhalb von Foren, welche ja über LogIns authentifizieren, mögen dies bereits solche technischer Natur sein – wer ist berechtigt zu editieren?”

    Ja, aber das ist doch schon der Punkt: Wenn die Informationen schon technisch gar nicht einem bestimmten Nutzer (und sei er auch anonym) mehr zugeordnet werden, wie können sie dann gem. § 10 TMG “für einen Nutzer” gespeichert sein?

    “innerhalb solcher widerum steht in meinen Augen die “Diskussionsfestigkeit” – also eine Art Vertrauensschutz hinsichtlich des Bestandes der vorangegangen Beiträge auf die sodann Bezug genommen werden soll – im Vordergrund.”

    Das ist zwar richtig, aber die “Diskussionsfestigkeit” fremder Beiträge liegt ja gerade nicht im Interesse des jeweiligen fremden Nutzers, sondern ist eine Maßnahme, die der Forenbetreiber um der Funktionalität und Attraktivität seines eigenen Diensteangebots Willen ergreift.

    Zu der Anonymitäts-Geschichte im Grunde volle Zustimmung, allerdings ist das natürlich ein zahnloser Tiger, weil die Betreiber keinerlei Möglichkeit haben, die Richtigkeit der vom Nutzer eingegebenen Realdaten zu überprüfen. Du wirst ja für Dein Forum auch kein PostIdent-Verfahren einführen wollen. Ein Ausweg wäre möglicherweise ein qualifiziertes Zertifikat, wenn es denn irgendwann einmal einigermaßen flächendeckende Verbreitung findet.

  3. 3Alexander

    Interessante Argumente, die du vorgebracht hast. Ich habe diesen Link gleich mal an unseren Anwalt geschickt.

    Der Vollständigkeit halber: Uns liegt inzwschen das Urteil vor: http://blog.meinprof.de/articles/2007/06/25/urteilsbegruendung

    Gruß,
    Alexander

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