Mobilfunk-Vertragsverlängerung im Fernabsatz

Ich habe vor dem AG Hannover ein Urteil gegen meinen Mobilfunk-Provider und einen Handyversender erstritten. Der Versender ist einer von denen, die sich unaufgefordert per Post als “High Quality Partner” des Providers melden und gegen “Vertragsverlängerung” ein neues Handy anbieten. Näheres ist per Telefon besprochen worden, meine Vertragserklärung sowohl für die Vertragsverlängerung als auch für den Handykauf habe ich dann per Fax abgegeben. Das war im August 2006.

Im Mai 2007 habe ich gegenüber beiden meine Vertragserklärung widerrufen. Der Provider hat den Widerruf zurückgewiesen, der Händler hat gar nicht reagiert. Ich habe also das Amtsgericht Hannover bemühen müssen.

Zunächst das Urteil (Amtsgericht Hannover, Az. 519 C 9119/07 vom 26.02.2008) im O-Ton:

Das Amtsgericht Hannover ist örtlich gemäß § 29 ZPO zuständig. Erfüllungsort des fernabsatzrechtlichen Rückabwicklungsverhältnisses ist der Wohnort des Verbrauchers (LG Kleve, NJW-RR 2003,196f). Der Kläger hat Anspruch auf Rückabwicklung des mit Erklärung vom 22.08.2006 abgeschlossenen Vertrages, da er diesen mit den Schreiben vom 22.05.2007 wirksam gemäß den §§ 312d Abs. 1, 355 BGB widerrufen hat. Die Telefaxerklärung vom 22.08.2006 war nicht als Abschluss eines völlig neuen Vertragsverhältnisses zu verstehen, sondern als Modifizierung des bereits bestehenden Vertrages der Gestalt, dass ein neues Telefon geliefert werden sollte und der an sich bis zum 10.11.2007 laufende Mobilfunk-Laufzeitvertrag um 24 Monate, d.h., zum 22.08.2008 verlängert werden sollte.

Dafür, dass die §§ 312b ff. BGB deswegen unanwendbar seien, weil der Kläger die notwendigen Informationen anlässlich des persönlichen Kontakts bei einem früheren gleichartigen Vertragsschluss bereits erhalten hatte, genügt der Beklagtenvortrag nicht. Es lag auch kein Fall des § 312b Abs. 4 Satz 2 vor, da der letzte vergleichbare Vorgang jedenfalls länger als ein Jahr zurücklag, so dass in jedem Fall eine Belehrung über das Widerrufsrecht im Zusammenhang mit der Erklärung vom 22.08.2006 hätte erfolgen müssen. Da dies nicht geschehen ist, konnte der Kläger die Erklärung vom 22.08.2006 noch am 22.05.2007 gegenüber beiden Beklagten widerrufen.

Das Widerrufsrecht war nicht gemäß § 312d Abs. 3 Ziffer 2 BGB erloschen. Zwar hat der Kläger durch Inanspruchnahme von Telekommunikationsleistungen der Beklagten zu 2) die Ausführung der vereinbarten Dienstleistungen i. S. der vorgenannten Bestimmung „selbst veranlasst“. Die Besonderheit des vorliegenden Falles bestand jedoch darin, dass entgegen der Auffassung der Beklagten das laufende Vertragsverhältnis durch die Erklärung vom 22.08.2006 nicht beendet und durch ein neuartiges Verhältnis ersetzt, sondern lediglich die Laufzeit verlängert wurde mit der Maßgabe, dass der Kläger ein neues Handy geliefert erhielt.

Zwar stützt der kleingedruckte und nahezu unleserliche Text im „Kundenauftrag“ vom 22.08.2006 die Rechtsauffassung der Beklagten. Demgegenüber stand jedoch die darüber befindliche Überschrift „Erklärung des Kunden zur Verlängerung des Kundenverhältnisses“. Auch der erste Satz des folgenden kleingedruckten Textes erwähnt eine Verlängerung des bisherigen Mobilfunk-Kundenverhältnisses, so dass unter Berücksichtigung des Verbraucherhorizonts nicht davon ausgegangen werden konnte, dass mit Abgabe der Erklärung das bisherige Telekommunikationsverhältnis beendet werden sollte (vgl. zur Verlängerung oder Novation von Verträgen OLG Saarbrücken VersR 2008, 57).

Da das bisherige Vertragsverhältnis demzufolge weiterlief, konnte vom Kläger nicht verlangt werden, für die Zeit bis zum Erlöschen des Widerrufsrechts im Hinblick auf § 312 d Abs. 3 Ziffer 2 BGB das Telefonieren zu unterlassen. Die Beklagte zu 1) konnte dem Rücknahmeverlangen des Klägers auch keine Gebrauchsvorteile bzw. Wertersatz i. S. v. § 357 Abs. 3 BGB entgegenhalten, da ihr Vortrag insoweit unzureichend war. Es genügte nicht, die monatliche Abschreibung des Handys zugrunde zu legen.

Das Urteil ist veröffentlicht in der Juli-Ausgabe der Zeitschrift Multimedia und Recht (Beck Verlag): MMR 2008, S. 494f., mit einer Anmerkung von mir.

Ich will auch  an dieser Stelle auf einige Aspekte eingehen:

1. Örtliche Zuständigkeit
Weder der Provider noch der Händler haben ihren Sitz im Bezirk des Amtsgerichts Hannover, sodass ein allgemeiner Gerichtsstand gem. §§ 12, 17 ZPO in Hannover nicht bestand. Ich habe mich auf den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 ZPO berufen, wonach (auch) das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Das AG Hannover ist dem gefolgt. Die Besonderheit der Rückabwicklung besteht darin, dass gem. § 346 Abs. 1 BGB ein Rückabwicklungs-Schuldverhältnis besteht. Dessen Erfüllungsort ist der Wohnort des Verbrauchers. Für die (übliche) Rückabwicklung durch Rückzahlung eines Kaufpreises ist das ohne weiteres einleuchtend. Der Provider aber hatte nur die “Entlassung” aus dem Verlängerungsvertrag zurückzugewähren, was etwas weniger greifbar ist. Das Amtsgericht hat ohne nähere Begründung dies auch insoweit angenommen. Das ist jedenfalls prozessökonomisch sinnvoll und verbraucherfreundlich: Der Verbraucher muss nicht mehrere Verfahren anstrengen und kann so in jedem Fall an “seinem” Gericht klagen.

2. Einschlägigkeit des Fernabsatzrechts
Da ich als Verbraucher gegenüber Unternehmern meine Vertragserklärung per Fax abgegeben hatte, gibt es an der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Fernabsatzrechts eigentlich keinen vernünftigen Zweifel. Die Gegenanwälte hatten dies in Zweifel gezogen, allerdings ohne jede Begründung. In Frage kam allenfalls § 312b Abs. 4 BGB, wonach in laufenden Vertragsverhältnissen das Fernabsatzrecht keine Anwendung findet; dies ist aber nur dann einschlägig, wenn der letzte entsprechende Vorgang weniger als 1 Jahr zurückliegt, während aber Vertragsverlängerungen regelmäßig (und auch in meinem Fall) ca. 2 Jahre auseinanderliegen.

3. Rechtsfolgen des “Verlängerungsvertrages”
Fraglich war auch, ob durch die “Vertragsverlängerung” der alte Vertrag aufgehoben und ein neuer begründet wird (sog. Novation) oder ob der bestehende Vertrag hinsichtlich seiner Mindestlaufzeit geändert (Modifikation) wird. An mehreren Stellen, auch in der Überschrift auf dem Formular, stand groß “Verlängerung”, im durch die Faxübertragung kaum  lesbaren Kleingedruckten war aber die Novation konstruiert. Das Gericht hat dies als überraschende Klausel im Sinne des AGB-Rechts gesehen und eine Änderung des bestehenden Vertrages angenommen. Warum das (mit-)entscheidend war, wird sogleich zu zeigen sein.

4. Erlöschen des Widerrufsrechts
Gem. § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Verbraucher veranlasst, dass der Unternehmer mit seiner Leistung schon beginnt, bevor die Widerrufsfrist abläuft (abgelaufen war sie nicht, weil sie erst mit einer Belehrung über das Widerrufsrecht beginnt und eine solche Belehrung habe ich nicht erhalten). Ich habe natürlich ganz normal weitertelefoniert. Das Amtsgericht war der Ansicht, es sei mir nicht zumutbar gewesen, nicht zu telefonieren. Das trifft zwar des Pudels Kern, dogmatisch überzeugender ist indessen folgende Lösung:
Der Ausschluss des Widerrufsrechts ist eine Ausnahmevorschrift. Sie ist daher restriktiv auszulegen und muss ggf. teleologisch reduziert, also auf ihren Sinn und Zweck beschränkt werden. Es geht letztlich darum, dass man nicht kompliziert rückabwickeln muss, wenn schon Leistungen ausgetauscht wurden. Wenn man eine Sache kauft, kann man Geld und Sache zurückgeben; Wertersatz für die aus einer Sache gezogenen Nutzungen ist schwierig genug, aber letztlich für die meisten Dinge einigermaßen treffend berechenbar. Bei Dienstleistungen ist das anders. Wie sollte man siebzehn Mobilfunk-Gesprächsminuten wieder rückabwickeln? Was ist deren objektiver Wert? Zieht man daraus weitere Nutzungen? Um solchen Komplitkationen auszuweichen, hat der Gesetzgeber das Widerrufsrecht für diesen Fall ausgeschlossen. Die Besonderheit bei der Mobilfunk-Vertragsverlängerung liegt aber darin, dass (jedenfalls wenn der Tarif beibehalten wird – so war es bei mir) nur der Änderungsvertrag “ungeschehen” gemacht werden muss. Die Gespräche, SMS usw. bleiben davon ja unberührt und können nach dem normalen Tarif abgerechnet bleiben, wie sie sind. Der Sinn und Zweck der Ausnahme liegt also nicht vor, weil keine Dienstleistungen rückabzuwickeln sind. Deswegen muss auch das Widerrufsrecht nicht erlöschen.
Hier zeigt sich jetzt auch, warum es auf die Frage “Novation oder Modifikation” ankam: Bei einer Novation hätte der Provider aus einem neuen Vertrag geleistet, sodass evtl. eine Rückabwicklung der Dienstleistungen hätte stattfinden müssen. Auch das kann man allerdings bei einem neuen Vertrag im gleichen Tarif bezweifeln und außerdem darf das Widerrufsrecht gem. § 312f Satz 2 BGB vom Unternehmer nicht durch kreative Vertragsgestaltung ausgehebelt werden.

5. Wertersatz
Gem. § 357 muss der Verbraucher Wertersatz für die Ingebrauchnahme einer Sache, also hier des Handys leisten, allerdings nur, wenn er auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Da ich darauf nicht hingewiesen wurde, hätte das Amtsgericht diesen Gedanken nicht weiter verfolgen müssen. Es hat jedoch dennoch klargestellt, dass eine schlichte “Abschreibung”, also ein linearer “Verzehr” des Werts des Handys über einen bestimmten Zeitraum nicht in Frage kommt, sondern der Unternehmer den Wertersatz genau für den Einzelfall darlegen muss.

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1 Response to “Mobilfunk-Vertragsverlängerung im Fernabsatz”


  1. 1Nina Enalo

    Der Blog fängt ja fast an zu brodeln.

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