Schilda ist überall: Teilnahme am Verkehr durch Parken
Seit der Änderung von Nr. 153 BKatV (Bußgeldkatalog) können die Behörden nun formell auch den ruhenden Verkehr in der Umweltzone überwachen. Meine kleine, alte Daffy hat es erwischt, heute ist der Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren eingetrudelt.
Schon andernorts ist zu lesen, dass die neuen Kontrollmöglichkeiten Stilblüten treiben, aber eine Frage ist bisher wenig beachtet worden: Ist die “Teilnahme am Verkehr durch Parken” überhaupt verboten?
Jedenfalls für die hannoversche Umweltzone meines Erachtens nein:
Die kürzlich in Kraft getretene Änderung in Nr. 153 BKatV mag der Stadt Hannover formell ermöglichen, den ruhenden Verkehr insoweit zu kontrollieren. Aus der BKatV ergibt sich aber nicht das materielle Verbot der Teilnahme am Verkehr durch Parken. Rechtsgrundlage für das von der Straßenverkehrsbehörde durch Zeichen 270 ausgesprochene Verkehrsverbot ist § 40 Abs. 1 BImSchG. Demnach ist ein Verkehrsverbot zu erlassen, soweit dies im Luftreinhalteplan vorgesehen ist.
Der Luftreinhalteplan der Landeshauptstadt Hannover sieht ausdrücklich lediglich ein “Fahrverbot” vor. Es ist daher auch mit Fahrzeugen der vom Verkehrsverbot erfassten Schadstoffklassen nicht schlechthin jede Teilnahme am Verkehr untersagt, sondern nur die Teilnahme am Verkehr durch Fahren, nicht insbesondere aber die Teilnahme am Verkehr durch Parken. Das zeigt sich auch an der von der Stadt Hannover erteilten Ausnahmebewilligungen. Die Ausnahmebewilligungen werden erteilt “zum Fahren in der Umweltzone”. Auch die von der Stadt Hannover versendeten (freiwilligen) Fahrzeugschilder weisen auf die Genehmigung zum “Befahren” hin. Es ist daher ganz offensichtlich so, dass in der Umweltzone nicht die Teilnahme am Verkehr durch Parken, sondern lediglich die Teilnahme am Verkehr durch Fahren verboten ist.
Der Luftreinhalteplan bestimmt unmittelbar den materiellen Umfang des durch die Straßenverkehrsbehörde auf Grundlage von § 40 Abs. 1 BImSchG durch Zeichen 120 ausgesprochenen Verkehrsverbots. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 BImschG (“soweit”). Diese Auffassung hat sich auch die Stadt Hannover im Luftreinhalteplan selbst zueigen gemacht, indem sie auf eine entsprechende Auffassung des niedersächsischen Umweltministeriums verweist.
Die Teilnahme am Verkehr durch Parken ist also gar nicht verboten. Ob ein solches Verbot wegen offensichtlich mangelnder Eignung zur Reinhaltung der Luft erlassen werden könnte, ist ohnehin zweifelhaft, jedenfalls aber besteht ein solches Verbot nicht und deshalb kann in der “Teilnahme am Verkehr durch Parken” auch keine Ordnungswidrigkeit gesehen werden.
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8 Antworten
(umweltzonen)Freiheit für Daffy!
Übrigens habe ich mittlerweile auch einen meine Ansicht stützenden Fachzeitschriften-Beitrag gefunden:
http://www.kanzlei-hoenig.info/wp-content/uploads/2008/08/sandherr-dar-7-08-2.pdf
also ich wär immer noch für ne “We love Daffy” Kampagne
Schönen guten!
Bin gerade über GOOGEL auf deine Seite gestoßen.
Mich würde mal interessieren, ob du dem Bußgeld (erfolgreich?) widersprochen hast? Nen Kumpel hats heute auch beim Parken erwischt, da wollte ich mal für ihn nachfragen. Gerne auch per Mail.
Gruß!
interessiert mich auch!
Hallo,
Die Frage ist nicht, ob der ruhende Verkehr verboten ist (das ist er laut Zeichen 270 eindeutig), sondern ob das Verbot des ruhenden Verkehrs zulässig ist.
Gruß
Andreas
Hallo Andreas,
die Auffassung habe ich auch schon gehört, auch von dem Richter im Verfahren. Mich überzeugt sie nicht, denn ein Verkehrszeichen kann m.E. nicht einen Regelungsgehalt haben, der per se rechtswidrig ist.
Mit anderen Worten: Es ist nicht anzunehmen, dass der Verordnungsgeber in die StVO ein Verkehrszeichen einführt, dass (ohne weiteres Zusatzschild) nirgendwo legal aufgestellt werden darf.
“Eindeutig” ist das bei Verkehrszeichen in der Kategorie Verkehrsverbot keineswegs. Dass z.B. das zu dieser Kategorie gehörende Schneeketten-Schild auch für den ruhenden Verkehr gilt, wird niemand ernstlich behaupten wollen.
Wenn aber bei den Verkehrsverbotszeichen jeweils durch Auslegung zu ermitteln ist, ob sie auch für den ruhenden Verkehr gelten, dann ist das Umweltzone-Schild so auszulegen, dass es nur für den fließenden Verkehr gilt, denn nur dann kann das Schild überhaupt rechtmäßig aufgestellt werden.