Halterhaftung für Parken in der Umweltzone
§ 25a StVG sieht vor, dass dem Halter eines Kfz die Kosten eines Bußgeldverfahrens auferlegt werden können, wenn es sich um einen Halt- oder Parkverstoß handelt und der Verantwortliche nicht ermittelt werden kann (was bei einem Parkverstoß eben regelmäßig nicht möglich ist).
Die Frage ist nun: Geht das auch, wenn ein Auto in der Umweltzone geparkt ist?
Wie die aufmerksamen Verfolger meiner Umweltzonen-Geschichte wissen, bin ich (nach wie vor) der Meinung, dass das Parken in der Umweltzone ohne Plakette gar nicht verboten ist – das würde die Frage nach der Kostenhaftung nach § 25a StVG natürlich erübrigen, denn wo keine Ordnungswidrigkeit, da keine Verfahrenskosten.
Die zweitbeste Möglichkeit ist aber immerhin, im ruhenden Verkehr nichts zur Person des Fahrers zu sagen. Die nach § 25a StVG typischerweise auferlegten Kosten sind deutlich niedriger als 40 Euro (und 1 Punkt), nämlich hier nur rund 18 Euro (und der Punkt wird bleibt ohnehin erspart).
Aber wie ist das mit den Verfahrenskosten? Muss der Halter die tragen? Nein, sagt das AG Hannover, mittlerweile allein bei mir zum zweiten Mal. Die Umweltzone ist ein Verkehrsverbot, und der Verstoß gegen ein Verkehrsverbot ist kein “Halt- oder Parkverstoß”. Sehr richtig.
Der Beschluss (AG Hannover, Beschluss vom 23.08.2010, Az. 210 OWi 301/10) ist leider argumentativ nicht sehr ausführlich (was kein Vorwurf ist) und enthält merkwüdrige Passagen (ich habe mich in der Anhörung nämlich gar nicht geäußert, schon weil der Anhörungsbogen nie angekommen war, und dass “der Betroffene”, also ich, am Verkehr teilgenommen hätte, steht eben keinesfalls fest – sondern nur, dass das mein Auto war). Aber egal:
Amtsgericht Hannover
23.08.2010
210 OWi 301/10
Beschluss
In der Bußgeldsache
gegen
[…]
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
wird auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 30.06.2010 der Kostenbescheid der Landeshauptstadt Hannover vom 11.06.2010 (Az.: 588.22.522395.2 B) aufgehoben.
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen fallen der Kasse der Verwaltungsbehörde zur Last.
Gründe:
Das Fahrzeug des Antragstellers wurde am 08.03.2010 in Hannover, […] Straße kontrolliert. Daraufhin wurde das Verfahren durch die Verwaltungsbehörde am 12.03.2010 durch Übersendung eines Anhörungsbogens eingeleitet. Der Antragsteller hat daraufhin geantwortet.
Der Kostenbescheid war aufzuheben, weil die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit keinen Halte- oder Parkverstoß darstellt. Der Betroffene hat zwar mit seinem KFZ […] ohne Umweltplakette (Zeichen 270.1, 270.2) am Straßenverkehr teilgenommen. Die Teilnahme ohne Umweltplakette stellt einen Verstoß gegen ein Verkehrsverbot dar, wie sich aus der systematischen Einordnung der Zeichen 270.1, 270.2 unter § 41 II Ziff. 6 (Verkehrsverbote) ergibt.
Eine Erfassung des ruhenden Verkehrs innerhalb der Verkehrsverbote wäre eine unzulässige Ausdehnung des Begriffs “Halte- und Parkverstoßes“ i.S.d. § 25a StVG (so auch Henschel § 25a RdNr. 5)
[…]
Richter am Amtsgericht
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2 Antworten
Endlich mal was sinnvolles im www.
Habe Widerspruch nach Deiner “Anleitung” eingelegt und heute Aufhebung für den kostenbescheid bekommen.
Vielen Dank für Deine hilfreiche Seite. Weiter so.
Gruß, Didi
Bei uns genau die gleiche Konstellation, allerdings mit negativem Ausgang …
Wir haben ebenfalls Widerspruch eingelegt, der soeben vom AG Frankfurt “kostenpflichtig verworfen” wurde und damit den Kostenbescheid der Stadt Frankfurt (25a StVG) bestätigt!
Das Gericht dehnt mit seiner Begründung die Halterhaftung klar über Halt- und Parkverstöße aus und steht damit im offenen Widerspruch zu seinem eigenen Beschluß vom 14.07.2009 (AG Frankfurt 994 OWi 5/09: “Keine Kostentragungspflicht des Halters gemäß § 25a Abs. 1 StVG bei Parken in einer Umweltzone ohne die erforderliche Umweltplakette”)!!
Gerade in Kenntnis des Beschlusses vom 14.07.2009 hatten wir natürlich in unserem Fall ebenfalls mit einer Aufhebung des Kostenbescheids gerechnet …
(Zur Illustration würde ich den Text gern anhängen; ich weiß aber nicht, ob oder wie das hier geht.)
Gruß Sir Frank