Archive for the 'Automobiles' Category

Halterhaftung für Parken in der Umweltzone

§ 25a StVG sieht vor, dass dem Halter eines Kfz die Kosten eines Bußgeldverfahrens auferlegt werden können, wenn es sich um einen Halt- oder Parkverstoß handelt und der Verantwortliche nicht ermittelt werden kann (was bei einem Parkverstoß eben regelmäßig nicht möglich ist).

Die Frage ist nun: Geht das auch, wenn ein Auto in der Umweltzone geparkt ist?

Wie die aufmerksamen Verfolger meiner Umweltzonen-Geschichte wissen, bin ich (nach wie vor) der Meinung, dass das Parken in der Umweltzone ohne Plakette gar nicht verboten ist – das würde die Frage nach der Kostenhaftung nach § 25a StVG natürlich erübrigen, denn wo keine Ordnungswidrigkeit, da keine Verfahrenskosten.

Die zweitbeste Möglichkeit ist aber immerhin, im ruhenden Verkehr nichts zur Person des Fahrers zu sagen. Die nach § 25a StVG typischerweise auferlegten Kosten sind deutlich niedriger als 40 Euro (und 1 Punkt), nämlich hier nur rund 18 Euro (und der Punkt wird bleibt ohnehin erspart).

Aber wie ist das mit den Verfahrenskosten? Muss der Halter die tragen? Nein, sagt das AG Hannover, mittlerweile allein bei mir zum zweiten Mal. Die Umweltzone ist ein Verkehrsverbot, und der Verstoß gegen ein Verkehrsverbot ist kein “Halt- oder Parkverstoß”. Sehr richtig.

Der Beschluss (AG Hannover, Beschluss vom 23.08.2010, Az. 210 OWi 301/10) ist leider argumentativ nicht sehr ausführlich (was kein Vorwurf ist) und enthält merkwüdrige Passagen (ich habe mich in der Anhörung nämlich gar nicht geäußert, schon weil der Anhörungsbogen nie angekommen war, und dass “der Betroffene”, also ich, am Verkehr teilgenommen hätte, steht eben keinesfalls fest – sondern nur, dass das mein Auto war). Aber egal:

Beschluss im Volltext (pdf)

Amtsgericht Hannover
23.08.2010
210 OWi 301/10

Beschluss
In der Bußgeldsache
gegen
[…]
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
wird auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 30.06.2010 der Kostenbescheid der Landeshauptstadt Hannover vom 11.06.2010 (Az.: 588.22.522395.2 B) aufgehoben.
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen fallen der Kasse der Verwaltungsbehörde zur Last.

Gründe:
Das Fahrzeug des Antragstellers wurde am 08.03.2010 in Hannover, […] Straße kontrolliert. Daraufhin wurde das Verfahren durch die Verwaltungsbehörde am 12.03.2010 durch Übersendung eines Anhörungsbogens eingeleitet. Der Antragsteller hat daraufhin geantwortet.
Der Kostenbescheid war aufzuheben, weil die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit keinen Halte- oder Parkverstoß darstellt. Der Betroffene hat zwar mit seinem KFZ […] ohne Umweltplakette (Zeichen 270.1, 270.2) am Straßenverkehr teilgenommen. Die Teilnahme ohne Umweltplakette stellt einen Verstoß gegen ein Verkehrsverbot dar, wie sich aus der systematischen Einordnung der Zeichen 270.1, 270.2 unter § 41 II Ziff. 6 (Verkehrsverbote) ergibt.
Eine Erfassung des ruhenden Verkehrs innerhalb der Verkehrsverbote wäre eine unzulässige Ausdehnung des Begriffs “Halte- und Parkverstoßes“ i.S.d. § 25a StVG (so auch Henschel § 25a RdNr. 5)

[…]
Richter am Amtsgericht

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Parken in der Umweltzone: Aufsatz und Gerichtsbeschluss

Es gibt einiges Neue in Sachen “Parkverbot in der Umweltzone”:

In der Oktober-Ausgabe der NZV (Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht) ist mein Artikel “Verkehrsverbot in der Umweltzone – Parken erlaubt?” erschienen (NZV 2009, S. 483f.). Inhaltlich entspricht der Artikel dem, was ich auch hier im Blog dazu geschrieben habe, aber natürlich etwas tiefer und auf Juristenfachchinesisch.

In der gleichen NZV-Ausgabe (NZV 2009, S. 516f.) findet sich auüerdem eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt/Main (Beschluss vom 15.07.2009, Az. 994 OWi 5/09 – 2017) zu genau diesem Thema. Das AG Frankfurt kommt zu dem gleichen Schluss: Parken ist in der Umweltzone nicht verboten. Ich bemühe mich um eine Volltextversion des Beschlusses und stelle sie dann hier ggf. ins Blog.

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Keine Klärung in Sachen Umweltzone

Ich habe vor einiger Zeit darüber berichtet, dass meine Daffy und ich Opfer eines Bußgeldverfahrens wurden wegen Parkens in der Umweltzone. Ich halte das Parken in der Umweltzone für nicht verboten.

Heute morgen fand die Hauptverhandlung am Amtsgericht Hannover statt. Ich habe vor mehreren Jahren mal als Zuschauer einer Ordnungswidrigkeiten-Verhandlung in Potsdam beigewohnt, die fand in einem Mini-Sitzungssaal statt, in dem ich den einzigen Besucherstuhl eingenommen habe. Dagegen war das heute direkt stattlich: Die Verhandlung fand in einem “richtigen” Strafgerichtssaal statt und eine ganze Besuchergruppe irgendeiner Berufsschule war auch anwesend. Mittelgroßes Kino, aber leider nur äußerlich:

In der Sache hat die Verhandlung wenig gebracht, der Richter hat das Verfahren gem. § 47 Absatz 2 OWiG eingestellt. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse, meine eigenen Auslagen (die sich allerdings sehr im Rahmen halten) trage ich selbst. Der Richter hat davon abgesehen, mir gem. § 25a StVG die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil seines Erachtens die Vorschrift nur für originäre Parkverstöße gilt und nicht für das Parken in Verkehrsverbotszonen.

Es bleibt also leider dabei, dass die Sache nicht geklärt werden konnte. Das (prozessuale) Problem bei der Sache ist, dass man zu einer inhaltlich-rechtlichen Klärung zugeben müsste, dass man das Auto selbst geparkt hat, denn wenn das nicht feststeht, kommt ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit ohnehin nicht in Frage. Wenn man es aber zugibt, riskiert man 40 Euro und (vor allem) 1 Punkt in Flensburg – das wäre die Sache ja vielleicht sogar wert, wenn in OWi-Sachen nicht die latente Gefahr bestünde, dass ein Richter “kurzen Prozess” macht, die Argumente kaum berücksichtigt und die Rechtsbeschwerde nicht zulässt.

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Schilda ist überall: Teilnahme am Verkehr durch Parken

Seit der Änderung von Nr. 153 BKatV (Bußgeldkatalog) können die Behörden nun formell auch den ruhenden Verkehr in der Umweltzone überwachen. Meine kleine, alte Daffy hat es erwischt, heute ist der Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren eingetrudelt.

Schon andernorts ist zu lesen, dass die neuen Kontrollmöglichkeiten Stilblüten treiben, aber eine Frage ist bisher wenig beachtet worden: Ist die “Teilnahme am Verkehr durch Parken” überhaupt verboten?

Jedenfalls für die hannoversche Umweltzone meines Erachtens nein:

Die kürzlich in Kraft getretene Änderung in Nr. 153 BKatV mag der Stadt Hannover formell ermöglichen, den ruhenden Verkehr insoweit zu kontrollieren. Aus der BKatV ergibt sich aber nicht das materielle Verbot der Teilnahme am Verkehr durch Parken. Rechtsgrundlage für das von der Straßenverkehrsbehörde durch Zeichen 270 ausgesprochene Verkehrsverbot ist § 40 Abs. 1 BImSchG. Demnach ist ein Verkehrsverbot zu erlassen, soweit dies im Luftreinhalteplan vorgesehen ist.

Der Luftreinhalteplan der Landeshauptstadt Hannover sieht ausdrücklich lediglich ein “Fahrverbot” vor. Es ist daher auch mit Fahrzeugen der vom Verkehrsverbot erfassten Schadstoffklassen nicht schlechthin jede Teilnahme am Verkehr untersagt, sondern nur die Teilnahme am Verkehr durch Fahren, nicht insbesondere aber die Teilnahme am Verkehr durch Parken. Das zeigt sich auch an der von der Stadt Hannover erteilten Ausnahmebewilligungen. Die Ausnahmebewilligungen werden erteilt “zum Fahren in der Umweltzone”. Auch die von der Stadt Hannover versendeten (freiwilligen) Fahrzeugschilder weisen auf die Genehmigung zum “Befahren” hin. Es ist daher ganz offensichtlich so, dass in der Umweltzone nicht die Teilnahme am Verkehr durch Parken, sondern lediglich die Teilnahme am Verkehr durch Fahren verboten ist.

Der Luftreinhalteplan bestimmt unmittelbar den materiellen Umfang des durch die Straßenverkehrsbehörde auf Grundlage von § 40 Abs. 1 BImSchG durch Zeichen 120 ausgesprochenen Verkehrsverbots. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 BImschG (“soweit”). Diese Auffassung hat sich auch die Stadt Hannover im Luftreinhalteplan selbst zueigen gemacht, indem sie auf eine entsprechende Auffassung des niedersächsischen Umweltministeriums verweist.

Die Teilnahme am Verkehr durch Parken ist also gar nicht verboten. Ob ein solches Verbot wegen offensichtlich mangelnder Eignung zur Reinhaltung der Luft erlassen werden könnte, ist ohnehin zweifelhaft, jedenfalls aber besteht ein solches Verbot nicht und deshalb kann in der “Teilnahme am Verkehr durch Parken” auch keine Ordnungswidrigkeit gesehen werden.

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E-Government: OWi interaktiv

E-Government ist ein Modebegriff, der für frischen digitalen Wind gerade in denjenigen Behörden sorgen soll, in denen der Amtsschimmel schon lange kein stolzes Pferd mehr ist, sondern ein Pilz. Schon deswegen ist Brandenburg – irgendwie noch immer Stolpes “kleine DDR” – sicher ein prädestiniertes Anwendungsfeld für E-Government.

Brandenburg ist berühmt für so einiges – Cargolifter, Chipfabrik, Lausitzring und reichlich Autobahnblitzer im Speckgürtel um Berlin. So hat es mich denn auch auf meiner letzten Fahrt in die Hauptstadt erwischt. Mit rekordverdächtigen 129 km/h bin ich gefahren, wo nur 120 erlaubt waren.

Es kommt also der übliche Anhörungsbogen der freundlichen Zentralen Landesbußgeldstelle in Gransee mit Anschreiben, umseitigem Foto und Überweisungsträger über 10 Euro. Am Ende des Anschreibens – fast hätte ich den Soli das Verwarngeld gezahlt und es gar nicht gelesen – steckt die Sensation: Continue reading ‘E-Government: OWi interaktiv’

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