Archive for the 'Juristisches' Category
August 30th, 2010 by Dennis
§ 25a StVG sieht vor, dass dem Halter eines Kfz die Kosten eines Bußgeldverfahrens auferlegt werden können, wenn es sich um einen Halt- oder Parkverstoß handelt und der Verantwortliche nicht ermittelt werden kann (was bei einem Parkverstoß eben regelmäßig nicht möglich ist).
Die Frage ist nun: Geht das auch, wenn ein Auto in der Umweltzone geparkt ist?
Wie die aufmerksamen Verfolger meiner Umweltzonen-Geschichte wissen, bin ich (nach wie vor) der Meinung, dass das Parken in der Umweltzone ohne Plakette gar nicht verboten ist – das würde die Frage nach der Kostenhaftung nach § 25a StVG natürlich erübrigen, denn wo keine Ordnungswidrigkeit, da keine Verfahrenskosten.
Die zweitbeste Möglichkeit ist aber immerhin, im ruhenden Verkehr nichts zur Person des Fahrers zu sagen. Die nach § 25a StVG typischerweise auferlegten Kosten sind deutlich niedriger als 40 Euro (und 1 Punkt), nämlich hier nur rund 18 Euro (und der Punkt wird bleibt ohnehin erspart).
Aber wie ist das mit den Verfahrenskosten? Muss der Halter die tragen? Nein, sagt das AG Hannover, mittlerweile allein bei mir zum zweiten Mal. Die Umweltzone ist ein Verkehrsverbot, und der Verstoß gegen ein Verkehrsverbot ist kein “Halt- oder Parkverstoß”. Sehr richtig.
Der Beschluss (AG Hannover, Beschluss vom 23.08.2010, Az. 210 OWi 301/10) ist leider argumentativ nicht sehr ausführlich (was kein Vorwurf ist) und enthält merkwüdrige Passagen (ich habe mich in der Anhörung nämlich gar nicht geäußert, schon weil der Anhörungsbogen nie angekommen war, und dass “der Betroffene”, also ich, am Verkehr teilgenommen hätte, steht eben keinesfalls fest – sondern nur, dass das mein Auto war). Aber egal:
Beschluss im Volltext (pdf)
Amtsgericht Hannover
23.08.2010
210 OWi 301/10
Beschluss
In der Bußgeldsache
gegen
[…]
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
wird auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 30.06.2010 der Kostenbescheid der Landeshauptstadt Hannover vom 11.06.2010 (Az.: 588.22.522395.2 B) aufgehoben.
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen fallen der Kasse der Verwaltungsbehörde zur Last.
Gründe:
Das Fahrzeug des Antragstellers wurde am 08.03.2010 in Hannover, […] Straße kontrolliert. Daraufhin wurde das Verfahren durch die Verwaltungsbehörde am 12.03.2010 durch Übersendung eines Anhörungsbogens eingeleitet. Der Antragsteller hat daraufhin geantwortet.
Der Kostenbescheid war aufzuheben, weil die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit keinen Halte- oder Parkverstoß darstellt. Der Betroffene hat zwar mit seinem KFZ […] ohne Umweltplakette (Zeichen 270.1, 270.2) am Straßenverkehr teilgenommen. Die Teilnahme ohne Umweltplakette stellt einen Verstoß gegen ein Verkehrsverbot dar, wie sich aus der systematischen Einordnung der Zeichen 270.1, 270.2 unter § 41 II Ziff. 6 (Verkehrsverbote) ergibt.
Eine Erfassung des ruhenden Verkehrs innerhalb der Verkehrsverbote wäre eine unzulässige Ausdehnung des Begriffs “Halte- und Parkverstoßes“ i.S.d. § 25a StVG (so auch Henschel § 25a RdNr. 5)
[…]
Richter am Amtsgericht
Juni 13th, 2010 by Dennis
Es ist mal wieder soweit: Der Gesetzgeber hat sich erneut daran versucht, die Widerrufsfristen und -belehrungen im Fernabsatz neu zu regeln. Mit jedem Versuch hat es sich bislang verschlimmbessert.
So auch diesmal. Eigentlich sind in § 355 ff. BGB die allgemeinen Regelungen zum Widerruf und in § 312d BGB die speziellen für den Fernabsatz. Das hat den Gesetzgeber nicht davon abgehalten, nun in § 355 noch weitere Fernabsatz-Spezialvorschriften einzuführen. Warum übersichtlich, wenn es auch verworren geht?
Es gibt im Grunde drei interessante Fragen bei der ganzen Geschichte:
1.) Wann beginnt die Widerrufsfrist?
2.) Wie lange dauert die Widerrufsfrist?
3.) Wann muss der Verbraucher wie belehrt werden, damit die Frist möglichst früh beginnt und kurz dauert?
Das hängt alles irgendwie zusammen, aber wie genau, lässt sich (nach noch schlimmer als vor) nur mit viel Geduld herausfinden, oder auch gar nicht. Für Onlineshops ohne eigene Rechtsabteilung eigentlich kaum zu bewerkstelligen, von Verbrauchern ganz zu schweigen.
Zu 2.) gibt es eine Neuerung, die “lex eBay”. Bislang galt: Wird vor Vertragsschluss (in Textform) belehrt, dauert die Frist 14 Tage. Wird erst später belehrt, einen Monat. Da man auf eBay nicht vor Vertragsschluss belehren konnte, galt auf eBay stets die längere Widerrufsfrist. Nunmehr löst auch eine Belehrung in Textform unverzüglich nach Vertragsschluss noch die kürzere 14tägige Frist aus, wobei mindestens der nächste Werktag wohl als unverzüglich zu sehen ist.
Versemmelt hat es der Gesetzgeber bei der Änderung von 1.). Vielleicht (so glaube ich) wollte er da gar nichts ändern, aber er hat etwas geändert, der Wortlaut des Gesetzes jedenfalls ist klar und eindeutig. Die Belehrungsvorschriften und -muster sind ins EGBGB gerutscht (vormals waren die in der BGB-InfoV). Dort ist jetzt Artikel 246 EGBGB für Fernabsatzverträge “zuständig”. § 312d Abs. 2 BGB nimmt darauf beim Fristbeginn Bezug:
“Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche [...]“
Das war im Grunde bisher kaum anders: Solange nicht belehrt ist, beginnt die Frist nicht mal zu laufen. Der Unternehmer konnte das bislang aber durch eine Nachbelehrung heilen und ist dann ggf. mit einer längeren Fristdauer “bestraft” worden. Das Problem ist aber: Nunmehr ist in der Vorschrift, auf die § 312d Abs. 2 BGB Bezug nimmt, ein eigener Belehrungszeitpunkt mit drin. Artikel 246 § 2 lautet nämlich (auszugsweise):
Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die in Satz 2 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen, und zwar bei sonstigen [Anm.: Nicht-Finanz-] Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher…
Das macht eine Nachbelehrung praktisch unmöglich. Hat der Unternehmer einmal den in Art. 246 EGBGB genannten Zeitpunkt, bei Waren also die Lieferung, verpasst, kann er nie mehr die Informationspflichten nach dieser Vorschrift erfüllen – und gemäß dem klaren Wortlaut des § 312d Abs. 2 beginnt daher die Widerrufsfrist nie zu laufen. Die Nachbelehrung setzt dann nur noch die Sechsmonatsfrist gem. § 355 Abs. 4 BGB in Kraft.
Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber sich dessen bewusst war. Vielleicht kann man es auch mit einer teleologischen Reduktion von § 312d Abs. 2 reparieren, indem man annimmt, § 312d Abs. 2 bezöge sich auf Art. 246 nur hinsichtlich Form und Inhalt, aber nicht hinsichtlich des Zeitpunkts. Aber es ist erschreckend, dass der Gesetzgeber es auch im, äh, mindestens dritten Anlauf nicht geschafft hat, für einen alltäglichen Sachverhalt klare, verständliche und widerspruchsfreie Regelungen zu produzieren. Dieser Murks behindert Online-Shops, stellt eine erhebliche Markteintrittshürde für Existenzgründer dar und schützt sicher nicht die Verbraucher.
Februar 22nd, 2010 by Dennis
Ein englisches Sprichwort sagt “You can’t sqeeze blood from a turnip”, deutsch “man kann aus einer Rübe kein Blut pressen”, übertragen etwa “einem nackten Mann kann man nicht in die Tasche greifen”.
Ich hatte heute Kontakt mit einem amerikanischen Inkasso-Anwalt (nein, er wollte kein Geld von mir). Und wie lautet dessen treffende Domain? Richtig, www.squeezebloodfromturnip.com. (Ich möchte nicht wissen, was eine deutsche Rechtsanwaltskammer dazu sagen würde…)
Oktober 28th, 2009 by Dennis
Es gibt einiges Neue in Sachen “Parkverbot in der Umweltzone”:
In der Oktober-Ausgabe der NZV (Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht) ist mein Artikel “Verkehrsverbot in der Umweltzone – Parken erlaubt?” erschienen (NZV 2009, S. 483f.). Inhaltlich entspricht der Artikel dem, was ich auch hier im Blog dazu geschrieben habe, aber natürlich etwas tiefer und auf Juristenfachchinesisch.
In der gleichen NZV-Ausgabe (NZV 2009, S. 516f.) findet sich auüerdem eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt/Main (Beschluss vom 15.07.2009, Az. 994 OWi 5/09 – 2017) zu genau diesem Thema. Das AG Frankfurt kommt zu dem gleichen Schluss: Parken ist in der Umweltzone nicht verboten. Ich bemühe mich um eine Volltextversion des Beschlusses und stelle sie dann hier ggf. ins Blog.
Juni 18th, 2009 by Dennis
Ich habe vor einiger Zeit darüber berichtet, dass meine Daffy und ich Opfer eines Bußgeldverfahrens wurden wegen Parkens in der Umweltzone. Ich halte das Parken in der Umweltzone für nicht verboten.
Heute morgen fand die Hauptverhandlung am Amtsgericht Hannover statt. Ich habe vor mehreren Jahren mal als Zuschauer einer Ordnungswidrigkeiten-Verhandlung in Potsdam beigewohnt, die fand in einem Mini-Sitzungssaal statt, in dem ich den einzigen Besucherstuhl eingenommen habe. Dagegen war das heute direkt stattlich: Die Verhandlung fand in einem “richtigen” Strafgerichtssaal statt und eine ganze Besuchergruppe irgendeiner Berufsschule war auch anwesend. Mittelgroßes Kino, aber leider nur äußerlich:
In der Sache hat die Verhandlung wenig gebracht, der Richter hat das Verfahren gem. § 47 Absatz 2 OWiG eingestellt. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse, meine eigenen Auslagen (die sich allerdings sehr im Rahmen halten) trage ich selbst. Der Richter hat davon abgesehen, mir gem. § 25a StVG die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil seines Erachtens die Vorschrift nur für originäre Parkverstöße gilt und nicht für das Parken in Verkehrsverbotszonen.
Es bleibt also leider dabei, dass die Sache nicht geklärt werden konnte. Das (prozessuale) Problem bei der Sache ist, dass man zu einer inhaltlich-rechtlichen Klärung zugeben müsste, dass man das Auto selbst geparkt hat, denn wenn das nicht feststeht, kommt ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit ohnehin nicht in Frage. Wenn man es aber zugibt, riskiert man 40 Euro und (vor allem) 1 Punkt in Flensburg – das wäre die Sache ja vielleicht sogar wert, wenn in OWi-Sachen nicht die latente Gefahr bestünde, dass ein Richter “kurzen Prozess” macht, die Argumente kaum berücksichtigt und die Rechtsbeschwerde nicht zulässt.