Archive for the 'Juristisches' Category

You can’t squeeze blood from a turnip

Ein englisches Sprichwort sagt “You can’t sqeeze blood from a turnip”, deutsch “man kann aus einer Rübe kein Blut pressen”, übertragen etwa “einem nackten Mann kann man nicht in die Tasche greifen”.

Ich hatte heute Kontakt mit einem amerikanischen Inkasso-Anwalt (nein, er wollte kein  Geld von mir). Und wie lautet dessen treffende Domain? Richtig, www.squeezebloodfromturnip.com. (Ich möchte nicht wissen, was eine deutsche Rechtsanwaltskammer dazu sagen würde…)

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Parken in der Umweltzone: Aufsatz und Gerichtsbeschluss

Es gibt einiges Neue in Sachen “Parkverbot in der Umweltzone”:

In der Oktober-Ausgabe der NZV (Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht) ist mein Artikel “Verkehrsverbot in der Umweltzone – Parken erlaubt?” erschienen (NZV 2009, S. 483f.). Inhaltlich entspricht der Artikel dem, was ich auch hier im Blog dazu geschrieben habe, aber natürlich etwas tiefer und auf Juristenfachchinesisch.

In der gleichen NZV-Ausgabe (NZV 2009, S. 516f.) findet sich auüerdem eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt/Main (Beschluss vom 15.07.2009, Az. 994 OWi 5/09 – 2017) zu genau diesem Thema. Das AG Frankfurt kommt zu dem gleichen Schluss: Parken ist in der Umweltzone nicht verboten. Ich bemühe mich um eine Volltextversion des Beschlusses und stelle sie dann hier ggf. ins Blog.

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Keine Klärung in Sachen Umweltzone

Ich habe vor einiger Zeit darüber berichtet, dass meine Daffy und ich Opfer eines Bußgeldverfahrens wurden wegen Parkens in der Umweltzone. Ich halte das Parken in der Umweltzone für nicht verboten.

Heute morgen fand die Hauptverhandlung am Amtsgericht Hannover statt. Ich habe vor mehreren Jahren mal als Zuschauer einer Ordnungswidrigkeiten-Verhandlung in Potsdam beigewohnt, die fand in einem Mini-Sitzungssaal statt, in dem ich den einzigen Besucherstuhl eingenommen habe. Dagegen war das heute direkt stattlich: Die Verhandlung fand in einem “richtigen” Strafgerichtssaal statt und eine ganze Besuchergruppe irgendeiner Berufsschule war auch anwesend. Mittelgroßes Kino, aber leider nur äußerlich:

In der Sache hat die Verhandlung wenig gebracht, der Richter hat das Verfahren gem. § 47 Absatz 2 OWiG eingestellt. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse, meine eigenen Auslagen (die sich allerdings sehr im Rahmen halten) trage ich selbst. Der Richter hat davon abgesehen, mir gem. § 25a StVG die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil seines Erachtens die Vorschrift nur für originäre Parkverstöße gilt und nicht für das Parken in Verkehrsverbotszonen.

Es bleibt also leider dabei, dass die Sache nicht geklärt werden konnte. Das (prozessuale) Problem bei der Sache ist, dass man zu einer inhaltlich-rechtlichen Klärung zugeben müsste, dass man das Auto selbst geparkt hat, denn wenn das nicht feststeht, kommt ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit ohnehin nicht in Frage. Wenn man es aber zugibt, riskiert man 40 Euro und (vor allem) 1 Punkt in Flensburg – das wäre die Sache ja vielleicht sogar wert, wenn in OWi-Sachen nicht die latente Gefahr bestünde, dass ein Richter “kurzen Prozess” macht, die Argumente kaum berücksichtigt und die Rechtsbeschwerde nicht zulässt.

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Schilda ist überall: Teilnahme am Verkehr durch Parken

Seit der Änderung von Nr. 153 BKatV (Bußgeldkatalog) können die Behörden nun formell auch den ruhenden Verkehr in der Umweltzone überwachen. Meine kleine, alte Daffy hat es erwischt, heute ist der Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren eingetrudelt.

Schon andernorts ist zu lesen, dass die neuen Kontrollmöglichkeiten Stilblüten treiben, aber eine Frage ist bisher wenig beachtet worden: Ist die “Teilnahme am Verkehr durch Parken” überhaupt verboten?

Jedenfalls für die hannoversche Umweltzone meines Erachtens nein:

Die kürzlich in Kraft getretene Änderung in Nr. 153 BKatV mag der Stadt Hannover formell ermöglichen, den ruhenden Verkehr insoweit zu kontrollieren. Aus der BKatV ergibt sich aber nicht das materielle Verbot der Teilnahme am Verkehr durch Parken. Rechtsgrundlage für das von der Straßenverkehrsbehörde durch Zeichen 270 ausgesprochene Verkehrsverbot ist § 40 Abs. 1 BImSchG. Demnach ist ein Verkehrsverbot zu erlassen, soweit dies im Luftreinhalteplan vorgesehen ist.

Der Luftreinhalteplan der Landeshauptstadt Hannover sieht ausdrücklich lediglich ein “Fahrverbot” vor. Es ist daher auch mit Fahrzeugen der vom Verkehrsverbot erfassten Schadstoffklassen nicht schlechthin jede Teilnahme am Verkehr untersagt, sondern nur die Teilnahme am Verkehr durch Fahren, nicht insbesondere aber die Teilnahme am Verkehr durch Parken. Das zeigt sich auch an der von der Stadt Hannover erteilten Ausnahmebewilligungen. Die Ausnahmebewilligungen werden erteilt “zum Fahren in der Umweltzone”. Auch die von der Stadt Hannover versendeten (freiwilligen) Fahrzeugschilder weisen auf die Genehmigung zum “Befahren” hin. Es ist daher ganz offensichtlich so, dass in der Umweltzone nicht die Teilnahme am Verkehr durch Parken, sondern lediglich die Teilnahme am Verkehr durch Fahren verboten ist.

Der Luftreinhalteplan bestimmt unmittelbar den materiellen Umfang des durch die Straßenverkehrsbehörde auf Grundlage von § 40 Abs. 1 BImSchG durch Zeichen 120 ausgesprochenen Verkehrsverbots. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 BImschG (“soweit”). Diese Auffassung hat sich auch die Stadt Hannover im Luftreinhalteplan selbst zueigen gemacht, indem sie auf eine entsprechende Auffassung des niedersächsischen Umweltministeriums verweist.

Die Teilnahme am Verkehr durch Parken ist also gar nicht verboten. Ob ein solches Verbot wegen offensichtlich mangelnder Eignung zur Reinhaltung der Luft erlassen werden könnte, ist ohnehin zweifelhaft, jedenfalls aber besteht ein solches Verbot nicht und deshalb kann in der “Teilnahme am Verkehr durch Parken” auch keine Ordnungswidrigkeit gesehen werden.

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Ypsilanti und die Pressefreiheit

Es wird sich rumgesprochen haben: Der ffn-Stimmenimitator Jochen Krause hat die hessische SPD-Vorsitzende und verhinderte Ministerpräsidentin Andrea Ypsilanti angerufen und sich als Franz Müntefering ausgegeben. Ypsilanti soll gelacht und die Veröffentlichung des Mitschnitts dennoch untersagt haben. Gleichwohl kursiert der Mitschnitt mittlerweile im Internet; auf Youtube wurden einige Uploads offenbar gelöscht, andere sind aber (jetzt) noch verfügbar.

Nun lese ich eben bei Spiegel Online, dass Ypsilanti gegen die Medien, die aus dem Gespräch zitieren, rechtlich vorgehen will. Ob das politisch besonders clever ist, halte ich für sehr zweifelhaft – der Mitschnitt ist in der Welt, und jede Maßnahme, ihn wieder aus der Welt zu schaffen, bringt dem Mitschnitt mehr Aufmerksamkeit und lässt es so aussehen, als müsse das, was gesagt wurde, Ypsilanti peinlich sein.

Rechtlich ist die Sache schwieriger. Grundsätzlich besteht für die Mitteilung über den wesentlichen Inhalt einer (rechtswidrigen) Aufnahme eines Telefongesprächs eine Strafbarkeit gem. § 201 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Allerdings heißt es dort auch: “Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen.”

Was damit gemeint ist, lässt sich in der Bundestags-Drucksache 11/7414 auf Seite 4 ausführlich nachlesen: Es geht um eine Interessenabwägung zwischen den Rechten des Betroffenen und dem Interesse der Öffentlichkeit. Nur, wenn das Interesse der Öffentlichkeit das persönliche Interesse der Frau Ypsilanti überragt, ist eine Pressemeldung über den Gesprächsinhalt also zulässig. Ich halte solche Strafnormen für wenig sinnvoll; Strafgesetze sollen hinreichend bestimmt sein und für jedermann klar erkennen lassen, was strafbar ist und was nicht. Der Gesetzgeber muss die wesentlichen Interessenabwägungen vornehmen. Soll sie erst der Strafrichter vornehmen, bedeutet das, dass man bei der Wahrnehmung (vermeintlich) berechtigter Interessen an den Randbereichen stets mit einem Bein in der Strafbarkeit steht- kein angenehmes Gefühl und vor allem kaum mehr rechtsstaatliche Arbeitsbedingungen für Journalisten.

Gleichwohl ist das Gesetz so in der Welt. Der Gesetzgeber hat sich bei dieser wenig praktikablen Vorschrift auf die Wallraff-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gestützt. Demnach sind Presseberichte über wahrheitsgemäße Tatsachen von der Presse- und der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG geschützt, während Andrea Ypsilanti sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 berufen kann. Abzuwägen ist also die öffentliche Funktion der Presse gegen die Persönlichkeitsrechte. Einerseits haben wir einen Ulk-Anruf mit wenig investigativ-journalistischem Anspruch und die Ausnutzung eines besonderen Vertrauensverhältnisses durch die Imitiation eines persönlichen Vertrauten – Franz Müntefering. Andererseits haben wir jedoch Ypsilantis politische Position zu den Vorgängen in Hessen und zum Verhältnis ihrer Person und der SPD zur Linkspartei sowie die entsprechende Bildung einer Regierungsmehrheit in Hessen – Vorgänge, die in der öffentlichen Wahrnehmung in ganz Deutschland eine überragende Position einnehmen. Ich möchte daher dazu tendieren, die Veröffentlichung von wesentlichen Inhalten des Mitschnitts für zulässig zu halten. Allerdings: Sicher genug, um das selbst zu tun, bin ich mir bisher noch nicht – Ermunterungen nehme ich aber gern entgegen.

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