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	<title>Dennis Jlussi &#187; Amtsschimmel</title>
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		<title>Wilderei im Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Nov 2007 18:53:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dennis</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Amtsschimmel]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheit]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem ich neulich einen interessanten Vortrag von RA Martin Stabno über die Entwicklung des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) gehört habe, möchte ich meine eigenen Erfahrungen mit dem Thema kurz zum Besten geben. Auch wenn sie bereits ein knappes Jahr alt sind, haben sie an Aktualität nichts eingebüßt. Um es vorwegzunehmen: Wenn man Informationen haben möchte, die politisch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem ich neulich einen interessanten Vortrag von <a href="http://www.recht-freundlich.de/stabno.php?l1=2&amp;l2=2">RA Martin Stabno</a> über die Entwicklung des Informationsfreiheitsgesetzes (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/ifg/">IFG</a>) gehört habe, möchte ich meine eigenen Erfahrungen mit dem Thema kurz zum Besten geben. Auch wenn sie bereits ein knappes Jahr alt sind, haben sie an Aktualität nichts eingebüßt. Um es vorwegzunehmen: Wenn man Informationen haben möchte, die politisch sensitiv sind, ist der Informationsanspruch nichts wert.<span id="more-49"></span><br />
Ich habe am 27.11.2006 zur Vorbereitung <a href="/2006/12/11/abmahnung-97a-urhg/">eines Beitrags über den neuen § 97a UrhG</a> einen Antrag nach dem IFG an das Bundesministerium der Justiz gerichtet mit der Bitte, mir den (nicht veröffentlichten) Referentenentwurf zur Einführung des § 97a UrhG (Deckelung der Abmahnkosten für den Abgemahnten) zuzusenden.</p>
<p>Gemäß § 9 Abs. 1 IFG hätte mein Antrag bis zum 27.12.2006 beschieden sein müssen (a.A.: sollen). Am 3.01.2007 ist mir dann der Bescheid des Bundesjustizministeriums zugegangen. Von der Nichteinhaltung der Frist (die wegen der Weihnachtsfeiertage vielleicht nicht ganz  unverständlich ist) abgesehen, hat mich auch der Inhalt des<br />
<a title="IFG-Anfrage Justizministerium" href="http://www.jlussi.eu/wp-content/uploads/2007/11/ifg-bmj.pdf">Bescheides (pdf 1,2 MB)</a> nicht gerade begeistert: Mein Antrag wurde abgewiesen. Dem Informationszugang, so das Ministerium, stünden Hinderungsgründe nach § 3 Nr. 3b und § 4 IFG entgegen.</p>
<p>Die Vorschriften im Wortlaut:</p>
<p><em><strong>§ 3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen</strong><br />
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, [...]<br />
3. wenn und solange [...]<br />
b) die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,</em></p>
<p>und die andere Vorschrift:</p>
<p><em><strong>§ 4 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses</strong><br />
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.<br />
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.</em></p>
<p>Zur weiteren Begründung hieß es, der Entwurf werde gerade mit anderen Ressorts abgestimmt und dies sei der nicht ausforschbare Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Mich hat das alles nicht überzeugt.</p>
<p>Nach § 3 Nr. 3 lit. b wäre es erforderlich, dass die Beratungen von Behörden beeinträchtigt würden. Ich vermag nicht zu erkennen, inwieweit eine Einsicht in den Referentenentwurf die Abstimmung des Justizministeriums mit anderen Bundesministerien oder sonstigen Behörden beeinträchtigen könnte. Was soll sich an den Beratungen mit anderen Stellen ändern, wenn ich Kenntnis vom Inhalt des Referentenentwurfes hätte? § 3 Nr. 3 lit. b kann m.E. nur dann den Anspruch auf Informationszugang vereiteln, wenn die Arbeit der Behörde dadurch unzumutbar beeinträchtigt würde.</p>
<p>Es bestand m.E. auch kein berechtigtes Interesse an der &#8220;Geheimhaltung&#8221; eines Gesetzentwurfs. Ein früherer Entwurf war bereits veröffentlicht worden und die Deckelung war von der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries bereits auf dem Anwaltstag und in einer Pressemitteilung <a href="http://www.bmj.bund.de/enid/0,742ef2706d635f6964092d0932343638093a095f7472636964092d0933303334/Reden/Brigitte_Zypries_zc.html">angekündigt</a> worden. Ich vermag nicht zu erkennen, wie eine angebliche exekutive Kernkompetenz beeinträchtigt werden kann, indem für ein bereits öffentlich bekannt gemachtes Gesetzgebungsvorhaben einem Antragsteller im konkreten Wortlaut mitgeteilt wird.</p>
<p>Die Vorbereitung von Gesetzen durch die Bundesministerien fällt, wie ich bereits im Antragsschreiben ausgeführt hatte, nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers in den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 7). Überhaupt kann m.E. eine exekutive Eigenverantwortung dem Informationsanspruch nicht entgegengehalten werden. Mein Auskunftsbegehren beeinträchtigt schließlich die staatsorganisationsrechtlichen Befugnisse der Bundesregierung nicht. Ich mache ja dem Justizministerium in keiner Weise das Recht streitig, den Entwurf mit anderen Bundesministerien abzustimmen und selbstverständlich mache ich der Bundesregierung nicht ihr Initiativrecht für die Gesetzgebung streitig. Die exekutiven Kompetenzen der Bundesregierung insgesamt wären durch den Informationszugang völlig unbeeinträchtigt geblieben.</p>
<p>Das Justizministerium hat in dem Bescheid auch nicht einmal abstrakt dargelegt, wie und warum mein Auskunftsbegehren den Entscheidungsprozess verzögert hätte (§ 4 IFG). Soweit man nur auf das Justizministerium abstellt, ist nicht erkennbar, warum eine Entscheidung (welche eigentlich?) auch nur einen Tag später getroffen werden können, weil mir Zugang zu den Informationen gewährt worden wäre. Sofern man auf das Gesetzgebungsvorhaben insgesamt abstellt, ist ebenfalls nicht klar, warum auch nur die abstrakte Gefahr bestehen könnte, dass ein Initiativbeschluss der Bundesregierung, ein Beschluss des Bundesrates oder des Bundestages oder das Inkrafttreten des Gesetzes dadurch auch nur um einen einzigen Tag verzögert worden wäre, wenn mir Zugang zu den Informationen antragsgemäß gewährt worden wäre.</p>
<p>Ich habe dennoch auf einen Widerspruch verzichtet, schließlich ist die Drohung, dass bereits ein Widerspruchsverfahren Geld kostet, unmissverständlich. Übrigens: Die spätere Information über den Abschluss des Verfahrens (§ 4 Abs. 2 IFG) habe ich natürlich nie erhalten.</p>
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