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	<title>Dennis Jlussi &#187; Verbraucherschutz</title>
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		<title>Von Widerrufsfristen und Belehrungen</title>
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		<pubDate>Sun, 13 Jun 2010 16:39:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dennis</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Es ist mal wieder soweit: Der Gesetzgeber hat sich erneut daran versucht, die Widerrufsfristen und -belehrungen im Fernabsatz neu zu regeln. Mit jedem Versuch hat es sich bislang verschlimmbessert. So auch diesmal. Eigentlich sind in § 355 ff. BGB die allgemeinen Regelungen zum Widerruf und in § 312d BGB die speziellen für den Fernabsatz. Das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist mal wieder soweit: Der Gesetzgeber hat sich erneut daran versucht, die Widerrufsfristen und -belehrungen im Fernabsatz <a href="http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&#038;start=//*[@attr_id=%27bgbl109s2355.pdf%27]">neu zu regeln</a>. Mit jedem Versuch hat es sich bislang verschlimmbessert.</p>
<p>So auch diesmal. Eigentlich sind in § 355 ff. BGB die allgemeinen Regelungen zum Widerruf und in § 312d BGB die speziellen für den Fernabsatz. Das hat den Gesetzgeber nicht davon abgehalten, nun in § 355 noch weitere Fernabsatz-Spezialvorschriften einzuführen. Warum übersichtlich, wenn es auch verworren geht?</p>
<p>Es gibt im Grunde drei interessante Fragen bei der ganzen Geschichte:<br />
1.) Wann beginnt die Widerrufsfrist?<br />
2.) Wie lange dauert die Widerrufsfrist?<br />
3.) Wann muss der Verbraucher wie belehrt werden, damit die Frist möglichst früh beginnt und kurz dauert?</p>
<p>Das hängt alles irgendwie zusammen, aber wie genau, lässt sich (nach noch schlimmer als vor) nur mit viel Geduld herausfinden, oder auch gar nicht. Für Onlineshops ohne eigene Rechtsabteilung eigentlich kaum zu bewerkstelligen, von Verbrauchern ganz zu schweigen.</p>
<p>Zu 2.) gibt es eine Neuerung, die &#8220;lex eBay&#8221;. Bislang galt: Wird vor Vertragsschluss (in Textform) belehrt, dauert die Frist 14 Tage. Wird erst später belehrt, einen Monat. Da man auf eBay nicht vor Vertragsschluss belehren konnte, galt auf eBay stets die längere Widerrufsfrist. Nunmehr löst auch eine Belehrung in Textform unverzüglich nach Vertragsschluss noch die kürzere 14tägige Frist aus, wobei mindestens der nächste Werktag wohl als unverzüglich zu sehen ist.</p>
<p>Versemmelt hat es der Gesetzgeber bei der Änderung von 1.). Vielleicht (so glaube ich) wollte er da gar nichts ändern, aber er hat etwas geändert, der Wortlaut des Gesetzes jedenfalls ist klar und eindeutig. Die Belehrungsvorschriften und -muster sind ins EGBGB gerutscht (vormals waren die in der BGB-InfoV). Dort ist jetzt Artikel 246 EGBGB für Fernabsatzverträge &#8220;zuständig&#8221;. § 312d Abs. 2 BGB nimmt darauf beim Fristbeginn Bezug: </p>
<blockquote><p>&#8220;Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche [...]&#8220;</p></blockquote>
<p>Das war im Grunde bisher kaum anders: Solange nicht belehrt ist, beginnt die Frist nicht mal zu laufen. Der Unternehmer konnte das bislang aber durch eine Nachbelehrung heilen und ist dann ggf. mit einer längeren Fristdauer &#8220;bestraft&#8221; worden. Das Problem ist aber: Nunmehr ist in der Vorschrift, auf die § 312d Abs. 2 BGB Bezug nimmt, ein eigener Belehrungszeitpunkt mit drin. Artikel 246 § 2 lautet nämlich (auszugsweise):</p>
<blockquote><p>Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die in Satz 2 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen, und zwar bei sonstigen [Anm.: Nicht-Finanz-] Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher&#8230;</p></blockquote>
<p>Das macht eine Nachbelehrung praktisch unmöglich. Hat der Unternehmer einmal den in Art. 246 EGBGB genannten Zeitpunkt, bei Waren also die Lieferung, verpasst, kann er nie mehr die Informationspflichten nach dieser Vorschrift erfüllen &#8211; und gemäß dem klaren Wortlaut des § 312d Abs. 2 beginnt daher die Widerrufsfrist nie zu laufen. Die Nachbelehrung setzt dann nur noch die Sechsmonatsfrist gem. § 355 Abs. 4 BGB in Kraft.</p>
<p>Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber sich dessen bewusst war. Vielleicht kann man es auch mit einer teleologischen Reduktion von § 312d Abs. 2 reparieren, indem man annimmt, § 312d Abs. 2 bezöge sich auf Art. 246 nur hinsichtlich Form und Inhalt, aber nicht hinsichtlich des Zeitpunkts. Aber es ist erschreckend, dass der Gesetzgeber es auch im, äh, mindestens dritten Anlauf nicht geschafft hat, für einen alltäglichen Sachverhalt klare, verständliche und widerspruchsfreie Regelungen zu produzieren. Dieser Murks behindert Online-Shops, stellt eine erhebliche Markteintrittshürde für Existenzgründer dar und schützt sicher nicht die Verbraucher.</p>
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